Frau die auf einer Lichtung steht und lächelt

Die Zukunftsperspektive Ihrer Ölheizung

Informationen zum Klimaschutzprogramm 2030

Seit Herbst 2019 begleitet uns das Klimaschutzprogramm 2030. Aus zunächst unverbindlichen Eckpunkten wurde ein Klimapaket, das die Bundesregierung nun Schritt für Schritt umsetzt. Das Maßnahmenpaket soll dazu beitragen, die für 2030 ausgerufenen Klimaziele zu erreichen. Im Fokus steht die Einsparung von CO2-Emissionen. Die Maßnahmen reichen von der Einführung einer CO2-Bepreisung bis zur Förderung klimafreundlicher Heizlösungen.

Am 8. September 2023 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) im Bundestag verabschiedet und auch die Abstimmung im Bundesrat am 29. September war erfolgreich.

Was das Klimaschutzprogramm ab dem 1. Januar 2024 für Ihre Ölheizung bedeutet

Für bestehende Gebäude

Ihre Ölheizung ist funktionsfähig oder lässt sich reparieren: Es besteht keine sofortige Austauschpflicht. Für Bestandsheizungen und Heizungen, die bis Ende 2023 installiert werden, gilt ein Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2044.

Ihre Heizung ist kaputt und kann nicht mehr repariert werden: Bis zum Einbau einer neuen Heizung gelten Übergangslösungen. Übergangsweise sind auch Heizungsanlagen erlaubt, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbare Energien erfüllen.

Für Neubauten

Innerhalb von Neubaugebieten dürfen nur noch Heizungen installiert werden, die mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden.

Außerhalb von Neubaugebieten gilt die EE65-Erfüllungspflicht frühestens ab 2026.

Auf einen Blick: Muss die Heizung ausgetauscht werden?

Alle Informationen zum Heizungsaustausch haben wir Ihnen auf unserem Infoblatt zusammengefasst.

Was hat das Gebäudeenergiegesetz mit der kommunalen Wärmeplanung zu tun?

Die Umstellung auf klimafreundlichere Heizungen wird im GEG an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Diese soll Planungs- und Investitionssicherheit geben und alle Bürgerinnen und Bürger darüber informieren, welche bestehenden und zukünftigen Optionen zur Wärmeversorgung in Ihrer Gemeinde und vor Ort bereitstehen. Die kommunale Wärmeplanung muss in Städten ab 10.000 Einwohnern spätestens bis 1. Juli 2028 und in Großstädten (ab 100.000 Einwohnern) bis 1. Juli 2026 festgelegt werden.

Modernisierungen vor Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung

Ist die kommunale Wärmeplanung noch nicht erfolgt, werden keine Anforderungen an die neue Heizungsanlage gestellt. Jedoch gilt:

  • Die in dieser Zeit installierten Öl-Brennwertkessel müssen ab 2029 zu 15 %, ab 2035 zu 30 % und ab 2040 zu 60 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Zudem gibt es eine Beratungspflicht (z. B. durch einen Energieberater oder Fachhandwerker) zur CO2-Preisentwicklung fossiler Brennstoffe und der kommenden Wärmeplanung.

Modernisierung bei Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung

Ist die kommunale Wärmeplanung erfolgt, gilt die EE65-Erfüllungspflicht, die bei einem Neubau oder einem Austausch der Heizungsanlage erfüllt werden muss. Der Nachweis zur Einhaltung der Verpflichtungen ist durch einen Gebäudeenergieberater zu bestätigen.

Der notwendige Anteil Erneuerbaren Energien kann mit folgenden Optionen erbracht werden. Dabei ist auch eine individuelle Kombination der genannten Möglichkeiten zulässig:

  • Nutzung eines Brennstoffes mit einem entsprechenden erneuerbaren Anteil (z. B. HVO)
  • Nutzung einer Hybrid-Heizung, bestehend aus einem Heizkessel für flüssige Brennstoffe und einer Wärmepumpe
  • Einsatz einer Wärmepumpe
  • Einsatz von Solarthermie
  • Stromdirektheizung

In Baden-Württemberg gelten die Vorgaben des Erneuerbaren Wärme-Gesetzes (EWärmeG). Aus diesem Grund müssen bei einer Modernisierung bereits jetzt mindestens 15 % Erneuerbare Energien eingesetzt werden, z. B. durch ein 10-prozentiges Bio-Heizöl und einen (unverbindlichen) Sanierungsfahrplan. Weitere Informationen auf: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/energieeffizienz-von-gebaeuden/erneuerbare-waerme-gesetz-2015/

In Hamburg müssen bei Heizungsmodernisierungen in Gebäuden, die vor 2009 errichtet wurden, mindestens 15 % des Wärmeenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Dies ist zum Beispiel durch die Verwendung eines Heizöls mit erneuerbarem Anteil möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.hamburg.de/klimaschutzgesetz

In Schleswig-Holstein müssen seit Juli 2022 beim Austausch einer Heizungsanlage in Gebäuden, die vor 2009 gebaut wurden, mindestens 15 % des jährlichen Energiebedarfs durch Erneuerbare Energien gedeckt werden. Dies kann durch verschiedene, untereinander kombinierbare Optionen erreicht werden. Hier ist auch der Einsatz von Heizöl mit einem entsprechenden erneuerbaren Anteil möglich. Weitere Informationen finden Sie auf: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/_startseite/Artikel2021/IV/211124_EWKG.html

Informationen zum CO2-Preis

In Deutschland wurde zum 01. Januar 2021 die CO2-Bepreisung eingeführt. Grundlage ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das einen nationalen Zertifikathandel für Brennstoffemissionen vorsieht. Der CO2-Preis fällt beim Kauf von Erdgas, Diesel und Benzin sowie bei der Heizölbestellung an. Der Emissionshandel soll die in den Strompreis einkalkulierte EEG-Umlage mitfinanzieren und so zum Ausbau erneuerbarer Energien beitragen.

Der CO2-Preis für Heizöl wird stufenweise erhöht. In den Jahren 2022 und 2023 betrug der Abschlag 30 Euro je Tonne CO2. Aufgrund der Energiekrise wurde die Erhöhung für 2023 ausgesetzt und im Jahr 2024 auf 45 Euro/Tonne festgelegt. Für 2025 ist ein Preis in Höhe von 55 Euro pro Tonne CO2 geplant. Ab 2026 wird der Festpreis in einen Emissionshandel überführt, bei dem der Preis zwischen 55 und 65 € pro Tonne liegen wird. Innerhalb der vorgegebenen Spanne bildet sich der Preis je nach Nachfrage am Markt.

Stand: Dezember 2024

Neuigkeiten zum Klimaschutzprogramm finden Sie auf dieser Seite. Bei Fragen erreichen Sie uns unter der kostenfreien Service-Rufnummer: 0800 25 82 58 36